Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der KFB Clarfeld Germany GmbH (Stand: September 2019)

 

  1. Geltung/Allgemeines

1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB„) gelten für alle Verträge, die den Verkauf von Kugel- und Wälzlagern, Gehäusen für Kugellager, Ketten und Antriebsräder oder sonstigen Produkten (nachfolgend „Ware„) und sonstige Dienstleistungen (wie z.B. Reparatur- und Wartungsdienstleistungen) durch die KFB Clarfeld Germany GmbH (nachfolgend „KFB„, „uns/unser/unsere“ oder „wir“) zum Gegenstand haben.

1.2. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsinhalt, als KFB ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn KFB in Kenntnis der Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.

1.4. Individuelle Vereinbarungen von KFB mit dem Auftraggeber haben Vorrang gegenüber diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist – vorbehaltlich des Gegenbeweises – ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Auftragsbestätigung von KFB maßgeblich.

1.5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers, die nach Vertragsschluss abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärungen von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (Telefax oder E-Mail genügt).

 

  1. Angebot und Vertragschluss

2.1. Angebote von KFB sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

2.2. Die Bestellung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Ein Vertrag kommt mit der Zustellung der schriftlichen Auftragsbestätigung von KFB zustande, in jedem Fall jedoch durch den Beginn mit der Ausführung des Auftrags bzw. Lieferung der Ware.

2.3. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist KFB berechtigt, das Vertragsangebot innerhalb von 4 Kalenderwochen nach seinem Zugang bei KFB anzunehmen.

2.4. Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung/Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen, Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung bzw. Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

 

  1. Lieferungen und Teillieferungen

3.1. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

3.2. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien und wird in der Auftragsbestätigung angegeben. Ihre Einhaltung durch KFB setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Parteien geklärt sind und der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit KFB die Verzögerung zu vertreten hat. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

3.3. Sofern KFB verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die KFB nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird KFB den Vertragspartner unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist KFB berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Vertragspartners wird KFB unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch die Zulieferer von KFB, wenn KFB ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder KFB noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder KFB im Einzelfall nicht zur Beschaffung verpflichtet ist.

3.4. Der Eintritt des Lieferverzugs von KFB bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung mit Nachfristsetzung durch den Auftraggeber erforderlich. Die Haftung von KFB wegen Lieferverzugs ist – ausgenommen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – auf einen Betrag von maximal 25% der hierauf entfallenden Nettovergütung begrenzt.

3.5. KFB ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn (i) die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (ii) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und (iii) dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, KFB erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

3.6. Die Rechte des Auftraggebers gemäß Ziffer 9. dieser AGB und die gesetzlichen Rechte von KFB – insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund von Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) – bleiben unberührt.

 

  1. Preise und Zahlung

4.1. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, verstehen sich alle Preisangaben, netto zzgl. Transportkosten, gesetzlicher Umsatzsteuer und sonstiger öffentlicher Abgaben wie Steuern, Gebühren oder Zölle. Die Verpackung der Ware, die Versicherung und der Transport erfolgen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

4.2. Soweit den vereinbarten Preisen unsere Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten unsere bei Lieferung gültigen Listenpreise (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts). Ferner behält sich KFB das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Leistungstermin mehr als vier Monate liegen und nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten und die Preise nicht ausdrücklich als Festpreise vereinbart wurden. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 15% des vereinbarten Preises, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4.3. Der Kaufpreis ist – sofern nichts Abweichendes vereinbart ist – fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware.

4.4. Bei verspäteter Zahlung ist KFB berechtigt, Verzugszinsen zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens und der gesetzlichen Rechte aufgrund des Zahlungsverzugs bleibt vorbehalten. Gegen KFB laufende Lieferfristen werden um die Dauer des Zahlungsverzugs verlängert.

4.5. Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Ware einschließlich der Montage durch KFB bleiben zwingend gesetzlich vorgeschriebene Gegenrechte des Auftraggebers jedoch unberührt.

4.6. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch von KFB auf den Kaufpreis oder weitere Zahlungen durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so ist KFB nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und -gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung von unvertretbaren Sachen (Einzelanfertigungen) kann KFB den Rücktritt sofort erklären. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleiben unberührt.

4.7. Befindet sich der Auftraggeber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

4.8. KFB ist berechtigt, die Forderungen und Ansprüche aus der Geschäftsverbindung abzutreten.

4.9. Sofern nicht ausdrücklich im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist, sind sämtliche Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung an die Bankverbindung der Coface Finanz GmbH, Isaac-Fulda-Allee 1, 55124 Mainz, zu leisten, an die wir die gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unseren Eigentumsvorbehalt haben wir auf dieses Institut übertragen.

 

  1. Versand, Verpackung und Gefahrtragung

5.1. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Lieferung ab Werk (EXW Winsen/Luhe, Incoterms 2010). Für alle Lieferungen einschließlich etwaiger Rücksendungen trägt der Auftraggeber die Gefahr, auch wenn im Einzelfall frachtfreie, FOB- oder CIF-Lieferung (Incoterms 2010) vereinbart ist. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung das Lager von KFB verlässt. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder KFB noch weitere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers oder aus vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen verzögert, geht die Gefahr vom Tag der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

5.2. Behälter, Gitterboxen, Kassetten und Paletten gehen nicht in das Eigentum des Auftraggebers über; sie sind spesenfrei an KFB zurückzusenden. Holzkisten, Kartons und Einwegverpackungen werden zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen, sofern nicht eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.

5.3. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist KFB berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Bei einer Lagerung durch KFB betragen die Lagerkosten 1% des Netto-Rechnungsbetrages der zu lagernden Ware für jeden vollendeten Kalendermonat bzw. 5% des Netto-Rechnungsbetrags für den Fall der endgültigen Nichtabnahme. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass KFB kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

5.4. Soweit eine Abnahme vereinbart wird, ist die Abnahme für den Gefahrübergang maßgeblich. Für eine vereinbarte Abnahme gelten die gesetzlichen Vorschriften des Werk-vertragsrechts entsprechend, sofern in diesen AGB nichts anderes geregelt ist. Die Ware gilt als abgenommen, wenn (a) die Lieferung erfolgt ist, (b) KFB dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf diese Abnahmefiktion mitgeteilt hat und den Auftraggeber zur Abnahme innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert hat und (c) der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe eines nicht nur unwesentlichen und tatsächlich bestehenden – bzw. zumindest aus objektiver Sicht naheliegenden – Mangels verweigert hat.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

6.1. KFB behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus Geschäften mit dem Auftraggeber das Eigentum an dem Liefergegenstand (Vorbehaltsware) vor. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von KFB in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

6.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten ausreichend zu versichern.

6.3 Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat KFB unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die Vorbehaltsware erfolgen. Der Auftraggeber hat in Abstimmung mit KFB alles Erforderliche zu tun, um die Gefährdung abzuwenden. Soweit es zum Schutz der Vorbehaltsware angezeigt ist, hat der Auftraggeber auf Verlangen von KFB Ansprüche an KFB abzutreten. Der Auftraggeber ist zum Ersatz aller Schäden und Kosten – einschließlich Gerichts-und Anwaltskosten – verpflichtet, die KFB durch Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.

6.4. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung und/oder Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. Eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber wird stets für KFB vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum von KFB stehenden Gegenständen verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erwirbt KFB das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen, vermischten oder verarbeiteten Sachen. Im Übrigen gelten für das entstehende Erzeugnis dieselben Regelungen wie für die Vorbehaltsware.

6.5. Sämtliche Forderungen gegen Dritte, die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder des Erzeugnisses der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstehen, tritt der Auftraggeber im Voraus an KFB insgesamt oder in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherheit an KFB ab. KFB nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 7.3 genannten Pflichten des Auftraggebers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

6.6. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Auftraggeber neben KFB zur Einziehung der Forderungen berechtigt. KFB verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber KFB nachkommt, kein Mangel der Leistungsfähigkeit vorliegt und KFB den Eigentumsvorhalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 7.8 geltend macht. Anderenfalls kann KFB verlangen, dass der Auftraggeber KFB die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Außerdem ist KFB in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Auftraggebers zur weiteren Veräußerung und Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware zu widerrufen.

6.7. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von KFB um mehr als 20%, wird KFB auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach Wahl von KFB freigeben.

6.8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist KFB berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen. Die Geltendmachung dieser Rechte ist insbesondere erst nach Ablauf einer erfolglos gesetzten Frist zur Zahlung möglich, sofern die Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht entbehrlich ist. Die Fristsetzung ist auch dann entbehrlich, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt worden ist.

6.9. Ist der vorgesehene Eigentumsvorbehalt nach dem Recht, in dessen Geltungsbereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so erklären sich KFB und der Auftraggeber bereits jetzt damit einverstanden, sich in diesem Fall über eine Regelung zu einigen, die dem Wesen des Eigentumsvorbehaltes nach dem dann geltenden Recht am nächsten kommt. Sofern es dafür besonderer Voraussetzungen bedarf, erklärt sich der Auftraggeber schon jetzt damit einverstanden, diese Voraussetzungen auf seine Kosten herbeizuführen.

  1. Mängelhaftung

7.1. Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäße Montage oder mangelhafte Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

7.2. Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass der Auftraggeber seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. So hat der Auftraggeber die Ware unverzüglich nach Lieferung zu prüfen. Beanstandungen wegen erkennbarer Mängel oder Falschlieferungen sind sofort, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Anlieferung der Ware, an KFB schriftlich mitzuteilen. Verborgene Mängel des Liefergegenstandes müssen unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich durch den Auftraggeber gerügt werden. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Ware als mangelfrei geliefert.

7.3. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf den üblichen Verschleiß. Sie gilt ferner nicht für solche Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, falscher Lagerung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung, unsachgemäßen Einbau in eine andere Sache oder unsachgemäßes Anbringen an eine andere Sache, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt und nicht von KFB zu verantworten sind.

7.4. Im Falle rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge wird KFB nach eigener Wahl unentgeltlich nachbessern oder neu liefern. KFB ist berechtigt, mindestens zwei Nacherfüllungsversuche vorzunehmen. KFB ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

7.5. Der Auftraggeber hat KFB die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben bzw. ungehinderten Zugang zu seiner Betriebsstätte und zu seinen Anlagen zu gewähren, sofern KFB die Montage der Ware durchgeführt hat. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, sofern KFB ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.

7.6. Die zur Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen – einschließlich der erforderlichen Aus- und Einbaukosten – trägt KFB, sofern ein Mangel tatsächlich vorliegt. Anderenfalls trägt der Auftraggeber diese Aufwendungen bzw. KFB kann die entsprechenden Aufwendungen vom Auftraggeber ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Auftraggeber nicht erkennbar. Ansprüche des Auftraggebers auf Aufwendungsersatzanspruch sind jedoch insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem vertraglich vereinbarten oder sich aus den Umständen ergebenden bestimmungsgemäßen Gebrauch.

7.7. In dringenden Fällen (z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden) hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von KFB Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Im Fall der Selbstvornahme ist KFB unverzüglich und nach Möglichkeit bereits vorher zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn KFB berechtigt wäre, die Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

7.8. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Auftraggeber zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Auftraggeber vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Das Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei einem unerheblichen Mangel.

7.9. Für den Anspruch auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die allgemeinen Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 9. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

7.10. Alle Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung der Ware. Diese Verjährungsfrist gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährungsfrist führen. Bei Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz gelten jedoch nur die gesetzlichen Verjährungsfristen.

7.11. Sofern KFB nach einem Weiterverkauf der Ware wegen Mängelansprüchen seines Abnehmers vom Auftraggeber in Regress genommen wird und der letzte Abnehmer in der Lieferkette ein Unternehmer ist (§ 14 BGB), bedarf es entgegen der gesetzlichen Bestimmung in § 445a Abs. 2 BGB stets der auch sonst erforderlichen Fristsetzung für die in § 437 BGB bezeichneten Rechte. Rückgriffsansprüche gem. § 445a Abs. 1 BGB verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Ablieferung an den Auftraggeber. Die Verjährung tritt jedoch frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Auftraggeber die Ansprüche seines Abnehmers erfüllt hat. Diese Ablaufhemmung endet spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem KFB die Sache dem Auftraggeber abgeliefert hat.

  1. Schadensersatzhaftung

8.1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet KFB bei einer Verletzung von vertraglichen oder außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

8.2. Auf Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund haftet KFB bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet KFB – vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) – nur für

(a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und

(b) Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d.h. eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden und darüber hinaus der Höhe nach maximal auf 200% des jeweiligen Netto-Auftragswertes begrenzt.

8.3. Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 9.2 gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden KFB nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, wenn und soweit KFB einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Auftraggebers aus dem Produkthaftungsgesetz.

8.4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn KFB die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

  1. Zeichnungen und andere Unterlagen

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen, die dem Auftraggeber überlassen werden, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen nicht für andere als die von uns angegebenen Zwecke verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden.

  1. Ausfuhrbestimmungen und vor Ort geltende Gesetze

Der Auftraggeber hat alle relevanten Ausfuhrbestimmungen sowie die am Ort der Verwendung der Ware geltenden Gesetze und anderen Bestimmungen, die für die Montage und/oder den Betrieb der Ware gelten, zu beachten und erforderliche Genehmigungen und Dokumente auf seine Kosten einzuholen.

  1. Datenschutz

Die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Geschäftsvorfällen stehenden Daten werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen bei uns verarbeitet.

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  1. Anwendbares Recht, Schiedsgerichtsbarkeit, Gerichtsstand

12.1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

12.2. Alle Streitigkeiten zwischen KFB und dem Auftraggeber werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Schiedsort ist nach unserer Wahl Winsen/Luhe oder Mainz.

12.3. Alternativ kann die klagende Partei auch ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten wählen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist in diesem Fall Winsen/Luhe. KFB ist jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers oder in Mainz Klage zu erheben.

12.4. Bei Anrufen der ordentlichen Gerichte durch die klagende Partei ist die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit durch die andere Partei ausgeschlossen.

12.5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Sitz von KFB in Winsen/Luhe Erfüllungsort und Ort der Nacherfüllung.